§ 1
Name und Sitz
(1.) Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim e.V.". Sitz des Vereins ist Bad Windsheim.
(2.) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen unter VR 10078.
(3.) Der Verein ist Mitglied der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V.", Sitz in Erlangen und der "Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.", Sitz in Marburg.
§ 2
Zweck des Vereins
(1.) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern, Freunden und Menschen mit Behinderung.
(2.) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Behinderten-, Alten- und Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft und Geschlecht. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung bzw. für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, und ihre Familien bedeuten. Dies gilt für alle Altersstufen. Der Satzungszweck wird verwirklicht auch durch den Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie weiteren ambulanten und stationären Einrichtungen im Bereich der Behinderten-, Alten- und Jugendhilfe. Dazu gehören zum Beispiel frühe Hilfen, schulvorbereitende Einrichtungen, Tages- und Förderstätten, Schulen, Werkstätten für behinderte Menschen, Wohnstätten, Hilfen für Schwerbehinderte, Offene Hilfen, Erholungshilfen, Tagespflege sowie Beratung und Unterstützung jeder Art. Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Altenhilfe und der Jugendhilfe.
(3.) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Menschen die von Behinderung bedroht sind, und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, in der Öffentlichkeit fördern.
(4.) Die Zwecke werden auch durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO und deren Weiterleitung an ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten steuerbegünstigten Zwecken, verwirklicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuwendungen
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) Einnahmen aus Vermögensverwaltung
f) Einnahmen aus Zweckbetrieben
g) sonstige Zuwendungen.
§ 5
Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2.) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person bzw. Personengruppe innerhalb von 3 Monaten entscheidet, erworben. Bei einer Ablehnung, die zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3.) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden (Ehrenvorsitzender, Ehrenvorstandsmitglied u.ä.).
(4.) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung aus der Mitgliederliste
(2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4.) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt.
(5.) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung an der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(6.) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß § 10 der Satzung
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 der Satzung
f) Änderung der Satzung
g) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlussverfahren
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrentitel nach § 5
i) Auflösung des Vereins
j) Entscheidung über Beschwerden bei Aufnahmeanträgen
(2.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Fax oder e-mail unter Beifügung der Tagesordnung, jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abgesendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen.
(3.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind oder wirksam vertreten werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als die eigene Stimme und eine übertragene Stimme vertreten. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(4.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne der Ziffer (3), so hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, und einer Ladungsfrist von 1 Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens 2 Wochen später liegen darf. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der Erschienenen auf jeden Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5.) Das passive Wahlrecht von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins Lebenshilfe Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim e.V. und der Westmittelfränkischen Lebenshilfe-Werkstätten GmbH, sowie anderer Gesellschaften und Einrichtungen, an denen der Verein oder die Westmittelfränkische-Lebenshilfe-Werkstätten-GmbH beteiligt ist, für ein Amt des Vorstandes des Vereins ruht für die Dauer dieser Tätigkeit und 10 Jahre danach. Mitarbeiter in diesem Sinne sind alle Beschäftigten und Honorarkräfte, einschließlich des vom Staat zugewiesenen Personals, die nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Der Vorstand kann Ausnahmen vorschlagen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(6.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
(7.) Die geheime Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit gilt die Person als gewählt, die in einer Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied kann so viele Kandidaten wählen wie Plätze zur Verfügung stehen. Bei Stimmengleichheit des letzten Vorstandskandidaten erfolgt eine Stichwahl bei Stimmengleichheit in der Stichwahl endscheidet das Los.
(8.) Die Einverständniserklärung des/der Kandidaten/n muss vor dem Wahlgang vorliegen. Bei Wahl in Abwesenheit genügt es, wenn der/die Kandidat/in dem Vorsitzenden die Zustimmung vorher mündlich erklärt hat oder eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.
(9.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen des Vereins zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auslegung des Protokolls in der Geschäftsstelle.
(10.) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird sie/er durch ihren/seinen Stellvertreter oder ein anderes vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 10
Vorstand
(1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Vorschriften, der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Hierbei hat er sich außerdem an den Leitlinien des Grundsatzprogrammes der Lebenshilfe sowie an der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
(2.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, dort werden u.a. seine Aufgaben näher beschrieben.
(3.) Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
d) zusätzlich kann der Vorstand 2 weitere Vorstandsmitglieder berufen.
Angehörige von Menschen mit Behinderung sollten in der Vorstandsschaft vertreten sein.
(4.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten, von denen jeder allein handlungs- bzw. vertretungsberechtigt ist. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
(5.) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Bei derartigen Rechtsgeschäften wird der Verein vom jeweils anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.
(6.) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden auf Antrag erstattet, soweit sie tatsächlich entstanden sind und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
(7.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(8.) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.
(9.) In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt oder durch den Vorstand berufen werden, die Mitglieder des Vereins sind und deren Rechte nicht gemäß § 9 der Satzung ruhen.
(10.) Bei Ausscheiden der Vorstandsmitglieder nach Buchstabe a und b werden diese von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode neu gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach Buchstabe c und d kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied berufen.
(11.) Mitglieder des Vorstandes dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist oder die er betreibt.
(12.) Satzungsänderungen, die von Gerichten und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
(13.) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung Ausschüsse berufen.
§ 11
Vorstandssitzung
(1.) Der Vorstand tagt bei Bedarf, auf Einladung des/der Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, seines/ihres Stellvertreters. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einberufen.
(2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(3.) Beschlüsse des Vorstandes werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. In dringenden Einzelfällen kann die Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(4.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen sind als ungültige Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Dies gilt auch bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
§ 12
Beirat
(1.) Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.
(2.) Der Vorstand gibt dem Beirat eine Satzung für die Ausgestaltung seiner Arbeit und zur Regelung seiner Befugnisse.
§ 13
Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben (einschließlich Kassenführung) unterhält der Verein eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung und/oder Dienstvertrag zwischen Verein und Geschäftsführung geregelt.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15
Jahresabschluss
Der Verein erstellt einen Jahresabschluss. Dieser ist einer Prüfung zu unterziehen.
§ 16
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist in der Einladung bekannt zu machen.
Der Vorstand wird ermächtigt eine Satzungsneufassung auf Grund von vorhandenen Änderungswünschen des Registergerichts oder der Finanzbehörden redaktionell zu ändern, ohne dass es einer erneuten Mitgliederversammlung bedarf.
§ 17
Auflösung und Zweckänderung
(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2.) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V., Erlangen, sofern diese aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Marburg übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3.) Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer freien gemeinnützigen Organisation, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient und dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet.
Bad Windsheim, den 04.11.2016