Angehörige, die ein behindertes Familienmitglied betreuen oder pflegen, sind oftmals über lange Zeit großen Belastungen ausgesetzt. "Verschnaufpausen" sind hier besonders wichtig, um anschließend mit neuen Kräften Angehörige mit Behinderung weiter versorgen zu können.
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI § 39) ist der Anspruch auf "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson" (kurz: Verhinderungspflege) gesetzlich verankert. Hierin heißt es: "Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr."
Mit Anerkennung des Pflegegrades 2-5 haben Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf Entlastung durch die Gewährung von 1.612 € pro Kalenderjahr.
> Kurzzeitwohnen in den Wohnstätten
Das Angebot der Kurzzeitaufenthalte in den Wohnstätten richtet sich an:
Betreute Mitarbeiter der Westmittelfränkischen Lebenshilfe Werkstätten und Besucher der Förderstätte in Lenkersheim, die an allen Werktagen beschäftigt sind und eine primär geistige Behinderung haben.
Für die Vorbereitung auf eine spätere Aufnahme in einer Wohnstätte oder in Situationen, in den Betreuungspersonen ausfallen oder eine Auszeit brauchen, können Kurzzeitaufenthalte sehr sinnvoll sein.
Frühzeitige Anmeldungen in den Urlaubsmonaten ermöglichen eine gute Vorausplanung. Auch in Notfällen kann sich einen Anfrage lohnen, manchmal kann kurzfristig noch ein Aufenthalt realisiert werden.
In den Wohnstätten sind Aufenthalte über kurze Zeiträume möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ohne Pflegegrad oder bei bereits ausgeschöpftem Budget der Verhinderungspflege ist es möglich, den Aufenthalt beim zuständigen Sozialhilfeträger ( in der Regel: Bezirk Mittelfranken ) zu beantragen. Dieser Antrag ist gleichbedeutend mit einem Sozialhilfeantrag und es sind Vermögensgrenzen zu beachten.
Mit der Umstellung auf das Bundesteilhabegesetz 2020 können sich die Modalitäten verändern. Genaueres kann direkt beim Bezirk erfragt werden.
Anmeldungen für Kurzzeitaufnahmen nehmen entgegen:
Doris Zürl
Leitung Wohnstätten
Matthäus-Merian-Str. 4- 91438 Bad Windsheim
Tel.: 09841/682518-12 - Fax: 09841/682518-27
E-Mail: doris.zuerl(at)Lebenshilfe-badwindsheim.de
Marion Breunig
Sozialpädagogischer Dienst
Matthäus-Merian-Str. 4 -91438 Bad Windsheim
Tel.: 09841/682518-18- Fax: 09841/682518-27
E-Mail: marion.breunig@Lebenshilfe-badwindsheim.de
Fragen zu Abrechnungsmodalitäten und Schriftverkehr können gestellt werden an:
Birgit Grillmeier
Verwaltung Wohnstätten
Matthäus-Merian-Str. 4 - 91438 Bad Windsheim
Tel.: 09841/682518-19 - Fax: 09841/682518-27
>Stundenweise Betreuung und Pflege ihres Angehörigen mit Behinderung durch den Familienentlastenden Dienst (FeD)
Der Antrag auf Verhinderungspflege muss jährlich bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Die erste Beantragung erfolgt schriftlich. Das Antragsformular enthält i.d.R. nur zwei Seiten. Gern helfen wir Ihnen (auch telefonisch) beim Ausfüllen. Die Folgeanträge können je nach Pflegekasse häufig auch telefonisch erfolgen.
Wichtig: Bitte geben Sie bei „Dauer oder Zeitraum der Verhinderungspflege“ immer an: Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres.
> Gruppenbetreuungen durch die Offenen Hilfen (Freizeit und Bildung)
Bei stundenweiser Betreuung durch den Familienentlastenden Dienst unter 8 Stunden pro Tag wird das Pflegegeld in der Regel nicht gekürzt. Bei Betreuung und Pflege über 8 Stunden pro Tag (z.B. im Wohnheim) kann das Pflegegeld anteilig gekürzt werden.
Liegt ein Pflegegrad (1-5) vor hat der Pflegebedürftige Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Dieser Betrag kann für Betreuung durch den Familienentlastenden Dienst der Offenen Hilfen oder für die Hauswirtschaftlichen Dienste eingesetzt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an die Leitung der Wohnstätten, Doris Zürloder an die Leitung der Offenen Hilfen, Catja Schühlein.
Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MdK) festgestellt. Dabei werden sechs Bereiche vom MDK begutachtet. Entsprechend der hieraus resultierenden Punktwerte wird der jeweilige Pflegegrad festgelegt.
Begutachtet werden:
1. Mobilität (Wie selbständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht, kann er Bedürfnisse mitteilen und Entscheidungen treffen?)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?)
4. Selbstversorgung (Wie selbständig kann der Mensch sich selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Hierzu gehört der Hilfebedarf bei z.B. Medikamentengabe, Verbandswechsel, Einreibungen, Fortführung verordneter Therapien d. Pflegenden)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Wie selbständig kann der Mensch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?)
Es gibt insgesamt 65 Fragestellungen, die bei einer Begutachtung beantwortet werden müssen. Eine Gewichtung lässt sich vom Laien nur grob einschätzen. Wichtig ist es, alle Fragen knapp und wahrheitsgemäß zu beantworten, damit sich der MDK ein gutes Gesamtbild machen und der angemessene Pflegegrad ermittelt werden kann.
Bei der Ermittlung des Hilfebedarfes wird zudem beachtet:
Noch Fragen?
Wir beraten Sie gerne!
Catja Schühlein
Leitung Offene Hilfen
Tel. 09841 / 682519-11
Reinhard Haager
Sozialpädagogischer Fachdienst, Beratung
Tel. 09841 / 68919-145