Urlaubs- und Verhinderungspflege
Angehörige, die ein behindertes Familienmitglied betreuen oder pflegen, sind oftmals über lange Zeit großen Belastungen ausgesetzt. „Verschnaufpausen“ sind hier besonders wichtig, um anschließend mit neuen Kräften Angehörige mit Behinderung weiter versorgen zu können.
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI § 39 ) ist der Anspruch auf „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ (kurz: Verhinderungspflege) gesetzlich verankert. Hierin heißt es: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.“
Voraussetzung:
- die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindesten zwölf Monate gepflegt
- die Anerkennung einer Pflegestufe liegt vor.
Mit Anerkennung der Pflegestufe haben Sie als pflegender Angehöriger somit Anspruch auf Entlastung durch die Gewährung von 1.550 € pro Kalenderjahr.
Wofür können Sie diese Verhinderungspflege verwenden?
- Kurzzeitpflege im Wohnheim:
Die Verhinderungspflege kann für eine mehrtägige oder 1-2 wöchige Betreuung in unserem Wohnheim eingesetzt werden.
Sollte ein längerer Aufenthalt in den Wohnstätten erforderlich oder gewünscht sein, kann die Unterbringung beim Bezirk Mittelfranken im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragt werden. Der Antrag hierfür ist gleichbedeutend mit einem Sozialhilfeantrag. Gleiches gilt, wenn der behinderte Mensch gar keine Pflegestufe hat.
Es ist darauf zu achten, dass der Betroffene bei einem Vermögen über 2600 € selbst zur Beteilung an den Kosten herangezogen wird.
Für die Angehörigen entstehen keine Kosten. - Stundenweise Betreuung und Pflege ihres Angehörigen mit Behinderung durch den Familienentlastenden Dienst (FeD)
Die Antragstellung richten Sie direkt an ihre Pflegekasse. - Gruppenbetreuungen durch die Offenen Hilfen (Freizeit und Bildung)
Bei stundenweiser Betreuung durch den Familienentlastenden Dienst unter 8 Stunden pro Tag wird das Pflegegeld in der Regel nicht gekürzt. Bei Betreuung und Pflege über 8 Stunden pro Tag (z.B. im Wohnheim) wird das Pflegegeld pro Tag anteilig gekürzt.
Pflegeleistungsergänzungsgesetz (§§ 45 a und 45 b SGB XI)
Bei einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung können bei der Pflegekasse 100 € pro Monat, unter bestimmten Voraussetzungen auch 200 € pro Monat für zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden. Diese Leistungen können nur über den Familienentlastenden Dienst oder andere hierfür anerkannte Dienste in Anspruch genommen werden. Der Antrag dieser Leistung kann allerdings eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst mit dem Risiko der Herabstufung zur Folge haben.
Voraussetzung:
- es liegt ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie
- eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor.
Seit 1. Juli 2008 gilt, dass die Betreuungsleistungen unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer Pflegestufe beantragt werden können. Bei einer Betreuung von mehr als 8 Stunden pro Tag findet hier keine Kürzung des Pflegegeldes statt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an die Wohnstättenleitung, Frau Zürl oder an die Leitung der Offenen Hilfen, Herrn Anders.
