Satzung
der Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim e.V.“. Kurzname: Lebenshilfe e.V. Bad Windsheim
- Sitz des Vereins ist Bad Windsheim.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt an der Aisch eingetragen unter VR Nr. 78.
- Der Verein ist Mitglied der „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V.“, Sitz in Erlangen und der „Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.“, Sitz in Marburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe, Förderung und Integration für Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, und für Menschen, die von Behinderung bedroht sind, aller Altersstufen und für ihre Familien bedeuten.
Dazu gehören zum Beispiel frühe Hilfen, schulvorbereitende Einrichtungen, Tages- und Förderstätten, Schulen, Werkstätten für behinderte Menschen, Wohnstätten, Hilfen für Schwerbehinderte, Offene Hilfen, Erholungshilfen, Beratung und Unterstützung jeder Art. - Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendhilfe.
- Aufgabe des Vereins ist auch die Führung von Vormundschaften und Betreuungen Minderjähriger und von Betreuungen für Volljährige nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Menschen die von Behinderung bedroht sind, und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, in der Öffentlichkeit fördern.
- Der Verein kann seine Mittel auch ganz oder teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten steuerbegünstigten Zwecken zuwenden und für diese Mittel beschaffen sowie sich an solchen Körperschaften beteiligen und diese auf sonstige Weise fördern.
Die satzungsgemäßen Zwecke nach § 2 und 3 können in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowie als Förderkörperschaft mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) öffentliche Zuwendungen
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
e) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person bzw. Personengruppe entscheidet, erworben. Bei einem ablehnenden Bescheid, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Das passive Wahlrecht von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins Lebenshilfe für Behinderte Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim e.V. und der Westmittelfränkischen Lebenshilfe-Werkstätten GmbH, sowie anderer Gesellschaften und Einrichtungen, an denen der Verein oder die Westmittelfränkische-Lebenshilfe-Werkstätten-GmbH beteiligt ist, für ein Amt des Vorstandes des Vereins ruht für die Dauer dieser Tätigkeit und 10 Jahre danach. Mitarbeiter in diesem Sinne sind alle Beschäftigten und Honorarkräfte, einschließlich des vom Staat zugeteilten Personals, die nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sind.
Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen und der Mitgliederversammlung vorschlagen. - Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. (Ehrenvorsitzender, Ehrenvorstandsmitglied u.ä.)
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag seit dem Vorjahr uneinbringlich ist. - Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem Grund (vgl. Nr.1), hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet, die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält, sowie bei juristischen Personen, bei Vermögensverfall durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt.
- Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Findet eine solche nicht innerhalb der nächsten sechs Monate statt, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
- In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß § 9, Nr. 8 der Satzung sowie deren Abwahl
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Revisoren, unabhängig ob ein Abschlussprüfer beauftragt ist oder nicht
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 Buchstabe a) der Satzung
e) Änderung der Satzung
f) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlussverfahren
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrentitel nach § 5, Nr. 4
h) Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abgeschickt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als die eigene Stimme und eine übertragene Stimme vertreten. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 9, Nr. 2 a und b der Satzung, die in getrennten Wahlgängen geheim zu wählen sind, ist der/die Kandidat/Kandidatin gewählt, der/die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der-/diejenige als gewählt, der in einer Stichwahl zwischen den Kandidaten die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9, Nr. 2 c der Satzung werden in einem Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied kann so viele Kandidaten wählen, wie Plätze im Vorstand zu besetzen sind. Nur vorgeschlagene Bewerber können gewählt werden.
Die Wahl des Vorstand nach § 9, Nr. 2 a, b und c kann auch in einer Sammelabstimmung mittels Stimmzettel erfolgen, wobei die Kandidaten nach a, b und c zugeordnet sein müssen.
Die Einverständniserklärung des/der Kandidaten/n muss vor dem Wahlgang vorliegen. Bei Wahl in Abwesenheit genügt es, wenn der/die Kandidat/in dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer die Zustimmung vorher mündlich erklärt hat oder eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen des Vereins zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auslegung des Protokolls in der Geschäftsstelle.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird sie/er durch ihren/seinen Stellvertreter oder ein anderes vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Vorschriften, der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Hierbei hat er sich außerdem an den Leitlinien des Grundsatzprogrammes der Lebenshilfe sowie an der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
- Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) drei bis fünf Beisitzern - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten, von denen jeder allein handlungs- bzw. vertretungsberechtigt ist. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.
- In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt oder berufen werden, die Mitglieder des Vereins sind und deren Rechte nicht gemäß § 5 Nr. 3 der Satzung ruhen.
- Bei Ausscheiden der Vorstandsmitglieder nach Buchstabe a und b werden diese von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode neu gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach § 9, Nr. 2 Buchstabe c kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Vorstands-mitglied berufen.
- Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine nicht nur kurzfristige entgeltliche Tätigkeit im Verein oder seinen Einrichtungen oder in Einrichtungen/Betrieben, an denen der Verein beteiligt ist, so scheidet er mit dem Tag der Aufnahme dieser Tätigkeit automatisch aus dem Vorstand aus. Das gleiche gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
- Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung Ausschüsse berufen.
§ 10 Vorstandssitzung
- Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, auf Einladung des/der Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – seines/ihres Stellvertreters. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstandes werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. In dringenden Einzelfällen kann die Beschlussfassung auch schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder telefonisch erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen sind nicht als Neinstimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Dies gilt auch bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
§ 11 Beirat
- Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.
- Der Vorstand gibt dem Beirat eine Satzung für die Ausgestaltung seiner Arbeit und zur Regelung seiner Befugnisse.
§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben (einschließlich Kassenführung) unterhält der Verein eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung und/oder Dienstvertrag zwischen Vorstand und Geschäftsführung geregelt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 14 Jahresabschluss
Der Verein erstellt einen Jahresabschluss bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung und Anwendung der §§ 238 ff. HGB sowie der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 15 Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8, Nr. 4 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V., Erlangen, sofern diese aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Marburg übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für wohlfahrtspflegerische, gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer freien gemeinnützigen Organisation, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient und dieses unmittelbar und ausschließlich für wohlfahrtspflegerische, gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet.
